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   BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 53.81   

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BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 53.81 (https://dejure.org/1983,767)
BVerwG, Entscheidung vom 05.08.1983 - 4 C 53.81 (https://dejure.org/1983,767)
BVerwG, Entscheidung vom 05. August 1983 - 4 C 53.81 (https://dejure.org/1983,767)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans - Gebot der Rücksichtnahme bei der Anwendung von Bebauungsplänen - Drittschützende Wirkung des Gebots der Rücksichtnahme - Führen einer Baugenehmigung bzw. ihrer Ausnutzung zu einer nachhaltigen Veränderung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Drittschutzwirkung des § 15 Abs. 1 BauNVO in Ausnahmefällen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1983, 547
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 53.81
    § 15 Abs. 1 BauNVO stellt sich u.a. als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots dar und kann nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 dargestellten Grundsätze in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung haben (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - DVBl. 1974, 358).

    "Daß in Ausnahmefällen 'rücksichtslose' Beeinträchtigungen, die noch nicht den Grad der gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstossenden Unzumutbarkeit erreichen, im Außenbereich und auch im unbeplanten Innenbereich erfolgreich abgewehrt werden können, hat der Senat bereits entschieden: Im Außenbereich gehört die Beachtung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu den öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG (vgl. Einzelheiten im Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122).

    Dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme kommt danach eine drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist; das gilt für diejenigen Ausnahmefälle, in denen - erstens - die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und - zweitens - eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [130/131]).

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 53.81
    - Wie Urteil vom 5.8.1983 - BVerwG 4 C 96.79 -.

    Daß das Rücksichtnahmegebot bei der Anwendung von Bebauungsplänen grundsätzlich zu beachten ist, hat der Senat in seinem heutigen Urteil BVerwG 4 C 96.79 wie folgt dargelegt:.

  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 71.71

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine nachbarschützende Vorschriften nicht

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 53.81
    § 15 Abs. 1 BauNVO stellt sich u.a. als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots dar und kann nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 dargestellten Grundsätze in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung haben (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - DVBl. 1974, 358).

    Allerdings hat der Senat bisher § 15 Abs. 1 BauNVO als eine nicht nachbarschützende Vorschrift angesehen, weil ein bestimmter und abgegrenzter Kreis Betroffener nicht hinreichend deutlich bezeichnet sei (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - DVBl. 1974, 358 = DÖV 1974, 381, in BVerwGE 44, 244 nicht abgedruckt).

  • BVerwG, 30.01.1976 - IV C 26.74

    Art und Zulässigkeit der Ergänzung eines Bebauungsplans; Anforderungen an die und

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 53.81
    Die Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel 'konkret-individuell' sein (vgl. Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 26.74 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 15 = NJW 1976, 1329 unter Hinweis auf BVerwGE 40, 272 [BVerwG 14.07.1972 - IV C 69/70]).

    Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen jedoch im Einzelfall auch weniger konkret-individuell sein; sie können nämlich auch Ausdruck einer 'planerischen Zurückhaltung' sein, die den von der Planung Betroffenen ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten beläßt (vgl. Urteil vom 30. Januar 1976 a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 4. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 62 bis 64.72 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 15 S. 35 ff.).

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 53.81
    Im unbeplanten Innenbereich geht das Gebot der Rücksichtnahme in aller Regel in dem Begriff des 'Einfügens' im Sinne des § 34 BBauG 1976/79 auf, war aber auch schon in den Begriff der "Unbedenklichkeit" im Sinne des § 34 BBauG 1960 enthalten (vgl. Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 4 [8]; vgl. aber auch das Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89 S. 15 [19], wonach das Rücksichtnahmegebot in dem Begriff der öffentlichen Belange aufgeht, wenn ein Innenbereichsvorhaben auf ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben Rücksicht zu nehmen hat).
  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 53.81
    Dies alles stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 234.65 - BVerwGE 32, 173).
  • BVerwG, 10.12.1982 - 4 C 28.81

    Schweinemast am Rande des Baugebiets - § 34 BauGB, Rücksichtnahmegebot im

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 53.81
    Im unbeplanten Innenbereich geht das Gebot der Rücksichtnahme in aller Regel in dem Begriff des 'Einfügens' im Sinne des § 34 BBauG 1976/79 auf, war aber auch schon in den Begriff der "Unbedenklichkeit" im Sinne des § 34 BBauG 1960 enthalten (vgl. Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 4 [8]; vgl. aber auch das Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89 S. 15 [19], wonach das Rücksichtnahmegebot in dem Begriff der öffentlichen Belange aufgeht, wenn ein Innenbereichsvorhaben auf ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben Rücksicht zu nehmen hat).
  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 69.70

    Prüfung der Möglichkeit einer späteren Befreiung nicht Gegenstand des

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 53.81
    Die Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel 'konkret-individuell' sein (vgl. Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 26.74 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 15 = NJW 1976, 1329 unter Hinweis auf BVerwGE 40, 272 [BVerwG 14.07.1972 - IV C 69/70]).
  • BVerwG, 10.12.1982 - 4 C 49.79

    Ausnahmen - Befreiungen - Rechtswidrig - Subjektives Recht - Verletzung -

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 53.81
    Im Grundsatz gilt für die Anwendung eines Bebauungsplans nichts anderes; das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 49.79 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 21 S. 3 (5) angedeutet und vor kurzem in seinen Beschluß vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.83 - näher ausgeführt: Der verschiedentlich vertretenen Auffassung, die in einem Bebauungsplan vorgenommene Konfliktbewältigung sei stets abschließend mit der Folge, daß eine individuelle Anwendung des Rücksichtnahmegebotes nicht mehr in Betracht komme, ist in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen.
  • BVerwG, 11.07.1983 - 4 B 123.83

    Die verwaltungsgerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung - Der Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 53.81
    Im Grundsatz gilt für die Anwendung eines Bebauungsplans nichts anderes; das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 49.79 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 21 S. 3 (5) angedeutet und vor kurzem in seinen Beschluß vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.83 - näher ausgeführt: Der verschiedentlich vertretenen Auffassung, die in einem Bebauungsplan vorgenommene Konfliktbewältigung sei stets abschließend mit der Folge, daß eine individuelle Anwendung des Rücksichtnahmegebotes nicht mehr in Betracht komme, ist in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen.
  • BVerwG, 13.05.2002 - 4 B 86.01

    Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit;

    Gleiches gilt für den von der Beklagten zitierten Beschluss vom 6. Dezember 2000 (BVerwG 4 B 4.00 - Buchholz 406.12 § 7 BauNVO Nr. 4) und die von der Beigeladenen ins Feld geführten Urteile vom 5. August 1983 (BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 - und BVerwG 4 C 53.81 - BRS 40 Nr. 198).
  • VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14

    Nachbarschützende Wirkung; Baugrenze; Befreiung

    Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zum Nachteil der Nachbarn liegt nur in denjenigen Ausnahmefällen vor, in denen eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist, was nur bei einer schweren und unzumutbaren Beeinträchtigung der Belange des Nachbarn der Fall sein kann ( BVerwG, Urteil vom 05.08.1983, BauR 1983, 547, sowie Beschlüsse vom 06.12.1996, NVwZ-RR 1997, 516, und vom 24.04.1992, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109 ).

    Dabei sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn, letztlich das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen ( BVerwG, Urteil vom 05.08.1983, a.a.O. ).

  • VG Karlsruhe, 13.07.2023 - 2 K 712/23

    Nachbarrechtsbeeinträchtigung; Rücksichtslosigkeit der Bebauung

    Dabei sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn, letztlich das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BauR 1983, 547; Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.07.2016 - 15 ZB ....891 -, juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K ...05/23 -, juris).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Gerade bei Bebauungsplänen und Veränderungssperren (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) steht die Rechtsschutzfunktion des Normenkontrollverfahrens angesichts des im allgemeinen "konkret-individuellen" Regelungsgehalts dieser Normen (vgl. Urteile des Senats vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt] und - BVerwG 4 C 53.81 - jeweils mit weiteren Nachweisen) im Vordergrund.
  • BVerwG, 30.09.1983 - 4 C 74.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Baurecht - BImSchG - Beeinträchtigung

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ein Rücksichtnahmegebot als Grundlage für Abwehransprüche von Nachbarn nur soweit anerkannt, als es Ausdruck im materiellen öffentlichen Recht gefunden hat, so in § 34 BBauG im Gebot des "Einfügens" eines Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 m.w.Nachw.), als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG (Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [125 ff.]) und in § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (Urteile vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - und - BVerwG 4 C 53.81 -).
  • BVerwG, 22.11.1984 - 4 B 244.84

    Drittschützend - Rücksichtnahme - Bauordnungsrecht - Abstandsflächen - Einhaltung

    Das Berufungsurteil weicht nicht, von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (BVerwGE 68, 334 [BVerwG 02.02.1984 - 3 C 75/82]) und - BVerwG 4 C 53.81 - (BauR 1983, 547) ab.
  • BVerwG, 20.09.1984 - 4 B 181.84

    Voraussetzungen für die Annahme eines drittschützenden baurechtlichen

    Das Berufungsurteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Senats vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55) und - BVerwG 4 C 53.81 - (Baurecht 1983, 547) sowie vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 56) ab.
  • BVerwG, 16.08.1983 - 4 B 94.83

    Nachbarschutz durch öffentlich-rechtliche Normen

    Allerdings kam ein Eigentümer auch durch Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht nachbarschützend sind, in seinen Rechten verletzt sein, wenn nämlich die Abweichung gegen das einfachrechtliche, für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, das unter besonderen Voraussetzungen drittschützend ist; das hat der Senat im Beschluß vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.83 - und in den Urteilen vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - und - BVerwG 4 C 53.81 - näher ausgeführt.
  • VG Freiburg, 09.01.2019 - 5 K 6358/18

    Nachbarschützende Wirkung von örtlichen Bauvorschriften; subjektiv-öffentliches

    Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zum Nachteil der Nachbarn liegt nur in denjenigen Ausnahmefällen vor, in denen eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist, was nur bei einer schweren und unzumutbaren Beeinträchtigung der Belange des Nachbarn der Fall sein kann ( BVerwG, Urt. v. 05.08.1983, BauR 1983, 547, sowie Beschl. v. 06.12.1996, NVwZ-RR 1997, 516, und v. 24.04.1992, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109 ).

    Dabei sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn, letztlich das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen ( BVerwG, Urt. v. 05.08.1983, a.a.O. ).

  • VGH Hessen, 08.02.2000 - 4 UE 3421/94

    Überleitung preußischer Fluchtlinienpläne; Nachbarklage gegen Baugenehmigung für

    Auch § 15 Abs. 1 BauNVO enthält ein solches Rücksichtnahmegebot zu Gunsten eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter (BVerwG, U. vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - in BRS 40 Nr. 4 und - 4 C 53.81 - in BRS 40 Nr. 198), der auch über das Plangebiet - oder das ihm gleichstehende Baugebiet - hinausreichen kann (vgl. VG Schleswig, B. vom 14.02.1997 -12 B 10/97- in GewArch 1997, 168).
  • VG Freiburg, 18.12.2008 - 4 K 2219/08

    Nachbarrechtsschutz gegen eine Baugenehmigung im Innenbereich

  • BVerwG, 27.12.1984 - 4 B 278.84

    Baurecht - Rücksichtnahmegebot - Bebauungsplan - Festsetzungen - Abwägung -

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.1993 - 3 S 824/92

    Genehmigung weiterer Wohnbebauung in einem kleinen Mischgebiet, in dem bisher nur

  • OVG Saarland, 05.12.1995 - 2 R 2/95

    Bauplanungsrecht: Zulässugkeit einer Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet,

  • VG München, 18.02.2014 - M 1 K 13.4872

    Nachbarklage gegen heranrückende Wohnbebauung; Gebot der Rücksichtnahme

  • VG München, 10.01.2012 - M 1 K 11.4590

    Außenbereichsvorhaben; Nachbarschutz; Gebot der Rücksichtnahme

  • VG Freiburg, 11.04.2003 - 4 K 328/03

    Zulässigkeit eines Drogenkontaktladens in Mischgebiet

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.07.1993 - 1 L 118/92

    Folmelle Baurechtswidrigkeit; Materielle Baurechtswidrigkeit; Nachbarschutz;

  • BVerwG, 22.11.1984 - 4 B 240.84

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Vorlage einer bestimmten

  • VG Stade, 06.02.1992 - 2 B 89/91

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs der Nachbarn gegen die bauaufsichtliche

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